Beförderung der Grundschüler aus Kehl-Querbach: Festlegung zumutbarer Wartezeit und Übernahme von Beförderungskosten als freiwillige Leistung ergänzend zur Kostenübernahme gem. Satzung und RiLi des Ortenaukreises

14.12.2020

Antrag der CDU/FDP-Gemeinderatsfraktion gem. § 34 (1) S. 3 Gemeindeordnung BW

Antrag gem. § 34 (1) S. 3 Gemeindeordnung BW

I. Die CDU/FDP-Gemeinderatsfraktion beantragt, auf die Tagesordnung des Gemeinderates Kehl zur Beschlussfassung zu setzen: 

„Beförderung der Grundschüler aus Kehl-Querbach: Festlegung zumutbarer Wartezeit und Übernahme von Beförderungskosten als freiwillige Leistung ergänzend zur Kostenübernahme gem. Satzung und RiLi des Ortenaukreises“

II. Beschlussvorschlag: 

Der Gemeinderat der Stadt Kehl beschließt 

1. Die Beförderung der Grundschüler in der Stadt Kehl und seinen Ortschaften erfolgt grundsätzlich nach der Satzung und den Richtlinien des Ortenaukreises (s. Ziff. IV Rechtsgrundlagen). 

2. Die Stadt Kehl kann im begründeten Einzelfall ergänzend dazu eine Erweiterung des Beförderungsangebotes als freiwillige Leistung prüfen und ggf. nach Gemeinderatsbeschluss übernehmen, sofern andere günstigere Alternativen (z.B. Beaufsichtigung/Betreuung) nicht realisierbar sind (s. Anlage Faltblatt). 

3. - die Beförderung der Grundschüler aus Querbach nach der 5. Schulstunde in Ergänzung zum ÖPNV und freigestelltem Schulbus nach der 6. Stunde (Kostenzusage Landkreis) wie folgt: 

3.1 Die zumutbare Wartezeit nach Schulschluss gem. Regelstundenplan für die Grundschüler aus Querbach wird zunächst für das noch laufende Schuljahr auf bis zu 25 Minuten begrenzt. Die mit dem Landkreis bereits getroffene Regelung nach der 6. Stunde bleibt unberührt. 

3.2 Vom Landkreis für die Einrichtung zusätzlicher freiwilliger Beförderungsleistungen nicht erstattungsfähigen Kosten übernimmt die Stadt Kehl als freiwillige Leistung bis zum förderungsfähigen Betrag. 

3.3 Der Höchstbetrag pro Person und Jahr hierfür gilt analog § 14 der Satzung des Landkreises zur Schülerbeförderung (1200.-€). 

4. die Verwaltung wird beauftragt, 

4.1 umgehend, möglichst nach Ende der Weihnachtsferien im Januar 2021 den Transport gem. Ziff. 3. ff. zu realisieren; 

4.2 für das folgende Schuljahr die Notwendigkeit der Fortsetzung und Art der freiwilligen Leistung zu prüfen; insbesondere sind die Regelungen zu § 10 (3) und § 13 der Satzung des Kreises (s. Ziff. IV) zu berücksichtigen; 

4.3 weitere Alternativen zu prüfen (Beaufsichtigung durch geeignetes Personal mit Kostenerstattung und angemessenen Elternbeiträgen); 

und das Ergebnis dem Gemeinderat im 1. Halbjahr 2021 zur weiteren Beschlussfassung vorzulegen.

III. Begründung: 

1. Sachverhalt 

1.1 Wartezeit: 

Aktuell beträgt die Wartezeit nach der 5. Schulstunde für den Transport der Querbacher Grundschüler mit ÖPNV 37 Minuten. Für den Transport nach der 6. Stunde (WZ 52‘) hat die Kreisregelung gegriffen und erstattet der Stadt die Kosten für einen zeitnahen Transport nach Schulschluss. 

Aufgrund der besonderen Verkehrssituation sowie geprüfter aber derzeit zeitnah nicht realisierbarer Alternativen zur angemessenen Überbrückung der Wartezeit, den Ausführungen der Verwaltung auf die Anfragen der CDU-FDP-Fraktion gem. Vorlage Nr. 326/20 zur Sitzung, den Berichten der Eltern und dem Hinweis des Oberbürgermeisters zu einer Antragsstellung durch die Fraktionen, wird der o.a. Beschlussvorschlag zur Abstimmung gebracht. 

Der Sitzungsverlauf am 09.12.2020 zeigte, dass die Informationen zumindest für eine vorläufige Regelung für die Grundschüler aus Querbach ausreichen. 

1.2 Betreuung i.R. „Verlässliche Grundschule“: 

Die Grundschule Kork bietet zusammen mit der Caritas als Träger die Betreuung im Modell „Verlässliche Grundschule“ an (s. Anhang Faltblatt). Die Teilnahme daran ist freiwillig. Es nehmen von 18 Schülern aus Querbach lediglich vier teil. 

Soweit der Landeszuschuss nicht ausreicht, ist ein Elternanteil zu bezahlen. Die Eltern der anderen 14 Schüler möchten aktuell von dem Angebot nicht Gebrauch machen. 

2. Schulwegsicherheit 

Unabhängig von den Wartezeiten ist die Sicherheit an der Haltestelle zu prüfen und ggf. mit geeigneten Maßnahmen zu verbessern. Dies gilt auch für den Schulweg. 

Die Eltern sollen dabei einbezogen werden und können Empfehlungen vorlegen. 

3. Berücksichtigung der allgemeinen Rechtslage (spezielle Rechtslage s. Ziff. IV.)

Freiwillige Leistungen im Zusammenhang mit der Schülerbeförderung sind nur unter besonderen Umständen und unter Berücksichtigung der dargestellten Rechtslage möglich. Laut Landesgesetzgeber sollte der Schulträger überall dort keine freigestellten Schulbusse einsetzen, wo zu Schulanfangs und -Schlusszeiten öffentliche Nahverkehrslinien existieren. Die sogenannten Parallelverkehre dürften aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nicht eingerichtet werden. 

Die Ausgestaltung von Sonderregelungen sollten die Interessen des Gesamtverkehrs nicht verletzen. Die Planungen von Bund, Land, Kreis und Verkehrsverbünden sind auf die Sicherung und Stärkung des öffentlichen Personenverkehrs gerichtet. Damit wäre die Einrichtung eines Schulbusverkehrs trotz des Bestehens öffentlicher Linien nicht allgemein vereinbar und eben nur im Einzelfall zu prüfen. 

Dies gilt auch für die Stärkung des Bus-Stadtverkehres in Kehl.

4. Einzelfallbewertung 

Die Frage der Zumutbarkeit von Wartezeiten wird also nur im Einzelfall beurteilt, soweit dies über die Regelungen des Landkreises hinausgeht. Einheitliche Kriterien sind nicht immer möglich.

Für die Beurteilung sind die besonderen örtlichen Gegebenheiten unter Berücksichtigung des Alters der Schülerinnen und Schüler, der Ausgestaltung der Verkehrsangebote, der Verkehrsverhältnisse, besondere Gefährdungen, die Möglichkeiten der Schule hinsichtlich der Anpassung von Beginn, Ende und Pausen des Unterrichtes sowie der Betreuungsangebote heran zu ziehen. 

Für die Grundschüler aus Querbach erscheint diese Sonderregelung vertretbar.

5. Perspektive 

Längerfristig ist mit einer Ausweitung der Ganztagesbetreuung zu rechnen, so dass auch zeitlich die gem. Ziff. II zur Abstimmung vorliegenden freiwilligen Leistungen zu befristen sind. 

6. Kosten 

6.1 Mittelbereitstellung

Die Mittelbereitstellung erfolgt nach den gem. Vorlage 326/20 (GR v. 09.12.2020) ermittelten Beträgen unter Berücksichtigung eines förderfähigen Höchstbetrages (s. Ziff. II. 3.3). 

Damit könnte ein Elternanteil pro Schüler und Jahr bei geringer Fahrgastzahl anfallen. Die Abwicklung der zukünftigen Teilnahme an diesen beiden Zusatzlinien und ggf. die Erhebung eines Elternanteiles verursachen weitere Verwaltungskosten, die noch nicht errechnet sind. 

6.2 Mitteldeckung

Die Mitteldeckung wird aus bisher von der Verwaltung nicht kalkulierten Mitteln des beschlossenen höheren Vergnügungssteuersatzes (6% statt 5,5%) vorgeschlagen.

IV. Rechtsgrundlagen:

a) Satzung des Ortenaukreises zur Schülerbeförderung i.d.F.v. 18.12.2018, gültig ab 01.09.2018

b) ergänzende Richtlinien des Ortenaukreises f. Erstattung und Abrechnungsverfahren v. 18.12.2018

c) § 3 Landkreisordnung (LKrO BW)

d) § 18 Abs.2 Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (FAG) in der geltenden Fassung

e) S. „Serviceportal BW“: „Ein Rechtsanspruch auf Einrichtung eines Beförderungsangebotes besteht nicht“ 

vgl. zu a) und b)

§ 3 (1) Mindestentfernung gem. Kreissatzung:

„für Grundschüler ab einer Mindestentfernung von 2 km“

§ 3 (4) - Abweichung Mindestentfernung bei „besonderer Gefahr“; (…“im Straßenverkehr üblicherweise auftretende Gefahr gilt nicht als besondere Gefahr“…)

§ 10 Zumutbare Wartezeit (für Nutzung ÖPNV):

(1) (Auszug): ...“Abfahrt am Schulort i.d.R. innerhalb von 45 Minuten…nach Ende des Unterrichts“…

(3) Schulanfangs- und Schulschlusszeiten sollen mit den Fahrzeiten der öffentlichen Verkehrsmittel abgestimmt werden; dabei ist ein gestaffelter Unterrichtsbeginn anzustreben, damit Verkehrsspitzen vermieden werden.

vgl. auch

§ 12 Einsatz von Schülerfahrzeugen

§ 13 Benutzung privater KFZ

§ 14 Höchstbeträge pro Person und Schuljahr